Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 93 Aufgaben der Versicherungsämter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- BSG, 26.01.2000 – B 13 RJ 37/98 RZitiert von 20
- OLG Köln, 02.06.2005 – 7 U 5/05Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 26.04.2004 – 5 Sa 1682/03 E
- LSG NRW, 25.06.1999 – L 3 RJ 39/99Zitiert von 1
- BSG, 26.01.2000 – B 13 RJ 5/99 RZitiert von 5
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.09.2025 – 6 SLa 241/24
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 – L 28 BA 42/21
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 – L 9 R 3071/18Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.07.2016 – L 1 KR 405/14
18 Entscheidungen zu § 93 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/93#abs-1 (1) Die Versicherungsämter haben in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben der Versicherungsämter den Gemeindebehörden durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/93#abs-2 (2) Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen. Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/93#abs-3 (3) Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat. Ist ein solcher Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, in dem zuletzt die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt waren.